![]()
Die gesetzliche Lage in Österreich scheint leider nicht vollständig geklärt zu sein. Die IMR bemüht sich derzeit, die Lage zu sondieren.
Eine Zusammenstellung wichtiger Bestimmungen aus dem Pyrotechnikgesetz (ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit), wonach Modellraketenmotoren offenbar in die Schutzklasse II eingeordnet werden können:
Begriffsbestimmung
§ 1. Pyrotechnische Gegenstände
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken
dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren
willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-,
Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden
sollen.
Schutzklasse II
(Schutzklasse III und IV sind uninteressant z.B.wegen begrenzter Steighöhe 100m bzw. 200m)
§ 4
(1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem
Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50
g. (bis 50g klingt doch gar nicht so schlecht, oder?)
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
der Klasse II, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver
enthalten, sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung
von acht Metern die Lautstärke 120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem
entsprechenden Prüfzeichen versehen sind.
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren
nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet
ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des
Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen
Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse
II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu
besorgen sind.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen
nicht verwendet werden.
Lose pyrotechnische Sätze
§ 7.
(1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet ihres Gewichtes nur Personen,
die zum Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III oder IV
berechtigt sind, überlassen und nur von solchen besessen und verwendet werden.
(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für Bengalfeuer und
Schellackfeuer sowie für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum
Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft
bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und
von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Nichtgewerbsmäßige Herstellung
§ 14. Die nichtgewerbsmäßige
Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen
ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot ist die Herstellung von
pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen zu Lehr- und
Forschungszwecken.
Gemeinsame Zündung
§ 15. Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; dieses
Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die
auf Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden.
Widmungswidrige Verwendung
§ 16. Die widmungswidrige
Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen
ist verboten.
Verwendung unter besonderen Umständen
§ 17. Die Verwendung
pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und
Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen
ist verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen überdies
innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht
verwendet werden.
Kennzeichnung
§ 20.
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen
werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige
Abgabebeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht
sind.
(2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische
Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf
die Bezeichnung des betreffenden Artikels in deutscher Sprache ersichtlich
gemacht ist.
(3) Ist die Anbringung der nach den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben auf
dem einzelnen Artikel nicht möglich, so sind sie auf der kleinsten
Verpackungseinheit anzubringen.
Gebrauchsanweisung
§ 21. Pyrotechnische Gegenstände
und lose pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in deutscher Sprache
verfaßten Gebrauchsanweisung überlassen werden. Bei pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung auf dem Gegenstand selbst
anzubringen.
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit!
© imr
- Interessengemeinschaft Modellraketen
Diese Seite ist ein Teil von / this page is part of http://www.modellraketen.org